Arbeitszeitdefinition

Arbeitszeit liegt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der/die Arbeitnehmer*in zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Arbeitsplatz arbeitsbereit (also auch in der vereinbarten Dienstkleidung) zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit endet, wenn das vereinbarungsgemäße Zur-Verfügung-Stehen der Arbeitnehmer*innen endet.

Umkleidezeiten

Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit.
Ausnahmefälle sind:
  • Der zur Anwendung kommende Kollektivvertrag schreibt die Vergütung von Umkleidezeiten vor.
  • Bei besonders aufwändiger Arbeitskleidung (z.B.: OP-Bekleidung vor und nach Operation).
Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, wie weit die Mindestintensität der Fremdbestimmung durch den Arbeitgeber geht und daher Umwandlung der Umkleidezeit in Arbeitszeit erforderlich ist.

Ruhepausen

Ruhepausen haben per Definition Freizeitcharakter und sind daher keine Arbeitszeit.
Manchmal sieht der anzuwendende Kollektivvertag oder das Gesetz (Bäckereiarbeitsgesetz BäckAG) die teilweise oder gänzliche Bezahlung der Ruhepause vor. Manchmal ist die Formulierung irritierend: „…ist als Arbeitszeit zu bezahlen“. In diesem Fall dient die Formulierung lediglich der korrekten Entlohnung, die bezahlte Ruhepause ist dennoch nicht der Arbeitszeit zuzurechnen. Das ist wesentlich für die Maximalarbeitszeitgrenzen (aber dazu in einem späteren Blog).

Wegzeiten

Wegzeiten vom Wohnort (oder auch beliebigen Ort) zum Dienstort oder zur Arbeitsstelle sind üblicherweise keine Arbeitszeit.
Hier gibt es ein paar Ausnahmen:
  • Dienstreisen, bei denen mit Genehmigung oder Anordnung des Arbeitgebers der Antritt der Dienstreise vom Aufenthaltsort des/der Arbeitnehmer*in erfolgt.
  • Im obigen Sinne ist auch z.B. bei Außendienstmitarbeiter*innen die Anfahrt zum 1. Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden Arbeitszeit.
  • Wenn bei Wegzeiten zwischen mehreren Dienstorten oder Arbeitsstellen dazwischen keine beliebig verwendbare Freizeit liegt (z.B. geteilter Dienst).
Wegzeiten bei Rufbereitschaftseinsätzen stellen hingegen im gesetzlichen Sinne keine Arbeitszeit dar, obwohl sie so gut wie immer entlohnt werden.

Arbeitsbereitschaft

Da bei Arbeitsbereitschaft der/die Arbeitnehmer*in für Arbeit jederzeit zur Verfügung steht, ist diese Zeit der Arbeitszeit zuzurechnen (z.B. Stehzeiten bei LKW-Fahrern, Rettungsfahrer, usw. generell jede Wartezeit, bis wieder zu erledigende Arbeit vorhanden ist).

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit (ausgenommen Einsätze).

Dienstreisen, Dienstwege, Reisebewegungszeiten

Die Dienstreise oder der Dienstweg ist die Erfüllung der Arbeitsverpflichtung im Auftrag des Arbeitgebers und somit Arbeitszeit. Das bedeutet nicht zwingend, dass die gesamte Dauer der Dienstreise oder des Dienstweges Arbeitszeit ist. Gibt es während der Dienstreise oder des Dienstweges Ruhezeiten (Zeiträume mit Freizeitcharakter, Zugreise im Schlafwagen usw.), sind diese nicht der Arbeitszeit zuzurechnen.

Ausfallszeiten

Ausfallszeiten wie Krankenstand, Urlaub, Arzt usw. sind keine Arbeitszeit.

Ersatzruhezeiten

Ersatzruhezeiten sind keine Arbeitszeit.
Ausnahme:
Wenn es sich um eine ruhezeitnotwendige Ausfallszeit handelt.
Beispiel:
Arbeitsende 23:00 Uhr, frühestmöglicher Dienstantritt 10:00 Uhr, vereinbarter Normalarbeitszeitbeginn 8:00
Bezahlung durch Arbeitgeber: 8:00-10:00 Uhr = Ausfallszeit = Arbeitszeit
Hinweis:
Werden Zeiten entlohnt, ist das nicht zwingend so, dass diese Zeiten Arbeitszeiten sind.
Thema für kommende Woche: Vergütung Arztzeiten, Wegzeit vom und zum Arzt
Bis nächste Woche
Ihr Peter Schnabl
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Was gilt als Arbeitszeit

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